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                                    5.5 Die Aufrechnung gegen%u00fcber Forderungen des Verk%u00e4ufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskr%u00e4ftig festgestellten Gegenforderungen zul%u00e4ssig. Die Geltendmachung von Zur%u00fcckbehaltungsrechten, die nicht auf demselben Vertragsverh%u00e4ltnis beruhen, ist ausgeschlossen.5.6 Der Verk%u00e4ufer beh%u00e4lt sich vor, bei berechtigtem Interesse eine Bonit%u00e4tspr%u00fcfung des K%u00e4ufers durchzuf%u00fchren. Ergibt sich aus dieser Pr%u00fcfung eine unzureichende Kreditw%u00fcrdigkeit, kann der Verk%u00e4ufer die Lieferung verweigern oder von einer Vorauszahlung abh%u00e4ngig machen.5.7 Bei Zahlungsverzug ist der Verk%u00e4ufer berechtigt, neben Verzugszinsen in H%u00f6he von 5 Prozentpunkten %u00fcber dem Basiszinssatz (gegen%u00fcber Verbrauchern, %u00a7 288 Abs. 1 BGB) bzw. 9 Prozentpunkten %u00fcber dem Basiszinssatz (gegen%u00fcber Unternehmern, %u00a7 288 Abs. 2 BGB) eine Mahngeb%u00fchr in H%u00f6he von 50 EUR pro Mahnung zu verlangen. Die Geltendmachung eines dar%u00fcberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unber%u00fchrt.5.8 Der K%u00e4ufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verk%u00e4ufers nicht berechtigt, Anspr%u00fcche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.6. Beschaffenheitsvereinbarung; gentechnische Eintr%u00e4ge6.1 Als vereinbarte Beschaffenheit des Saatgutes gem%u00e4%u00df %u00a7 434 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt ausschlie%u00dflich Folgendes:%u2022 Das Saatgut ist art- und sortenecht;%u2022 In Deutschland erzeugtes Saatgut erf%u00fcllt die Anforderungen gem%u00e4%u00df Anlage 3 zur Verordnung %u00fcber den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gem%u00fcsesaatgut vom 21. Januar 1986 in der jeweils g%u00fcltigen Fassung; in anderen L%u00e4ndern erzeugtes Saatgut entspricht den Anforderungen der jeweiligen europ%u00e4ischen Saatgutrichtlinie.6.2 Alle von uns gez%u00fcchteten Gem%u00fcsesorten sind mittels traditioneller Z%u00fcchtungsmethoden ohne den Gebrauch von Techniken zur genetischen Modifizierung erzeugt worden, die zu genetisch transformierten Organismen f%u00fchren k%u00f6nnen, wie sie in der Richtlinie 2001/18/EG des Europ%u00e4ischen Parlaments und des Rates der Europ%u00e4ischen Gemeinschaften %u00fcber absichtliche Freisetzung genetisch ver%u00e4nderter Organismen in die Umwelt definiert wurden.6.3 Bei Erzeugung unseres Saatgutes werden Verfahren angewendet, die die Vermeidung des zuf%u00e4lligen Vorhandenseins regulierungsbed%u00fcrftiger gentechnisch ver%u00e4nderter Organismen (GVO) zum Ziel haben. Die Saatgutvermehrung erfolgt jedoch auf offenem Feld unter nat%u00fcrlichen Gegebenheiten mit freiem Pollenflug. Es ist deshalb nicht m%u00f6glich, sicherzustellen, dass das gelieferte Saatgut frei ist von jeglichen Spuren von GVO ist.6.4 Soweit nichts anderes ausdr%u00fccklich vereinbart ist, liefern wir Saatgut zur Erzeugung von Pflanzen, das ausschlie%u00dflich zur Aussaat unter landwirtschaftlichen Bedingungen bestimmt ist. Das von uns gelieferte Saatgut ist weder im verarbeiteten noch im unverarbeiteten Zustand, weder direkt noch indirekt, zum menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt. Aus dem von uns gelieferten Saatgut erwachsende Pflanzen d%u00fcrfen nur nach vollst%u00e4ndiger Trennung vom als Saatgut gelieferten Samenk%u00f6rper als Lebens- und/oder Futtermittel verwendet werden. Insbesondere darf das gelieferte Saatgut nicht zur Erzeugung von Keimsprossen verwendet werden, bei denen Spross und Samen als Einheit verzehrt werden. Soweit nichts anderes ausdr%u00fccklich vereinbart ist, haften wir nicht f%u00fcr saatgutrechtlich nicht relevante Stoffe und/oder Mikroorganismen, die sich auf oder in den gelieferten Saatgutk%u00f6rnern befinden.6.5 Eine Garantie daf%u00fcr, dass das Saatgut nicht gewerbliche Schutzund Urheberrechte Dritter verletzt, %u00fcbernimmt der Verk%u00e4ufer nicht.7. M%u00e4ngelr%u00fcge7.1 Ist der K%u00e4ufer Kaufmann, hat er das Saatgut unverz%u00fcglich, sp%u00e4testens innerhalb von zwei Werktagen nach %u00dcbergabe zu untersuchen. Wird das Saatgut in geschlossenen Beh%u00e4ltnissen zum Zweck des Wiederverkaufs erworben, besteht die Untersuchungspflicht nur, wenn das Beh%u00e4ltnis ge%u00f6ffnet wird oder wenn Anzeichen, zum Beispiel an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen Mangel des Saatguts hindeuten.7.2 Ist der K%u00e4ufer Kaufmann, hat er offensichtliche M%u00e4ngel des Saatguts unverz%u00fcglich, sp%u00e4testens innerhalb von drei Werktagen nach %u00dcbergabe gegen%u00fcber dem Verk%u00e4ufer zu r%u00fcgen. Nicht offensichtliche M%u00e4ngel sind vom K%u00e4ufer, der Kaufmann ist, ebenfalls unverz%u00fcglich, sp%u00e4testens innerhalb von 2 Werktagen nach Bekanntwerden, gegen%u00fcber dem Verk%u00e4ufer zu r%u00fcgen. Der Verk%u00e4ufer kann vom K%u00e4ufer die M%u00e4ngelr%u00fcge in schriftlicher Form verlangen, dadurch verl%u00e4ngern sich die Fristen in den S%u00e4tzen 1 und 2 auf f%u00fcnf Werktage. Ma%u00dfgeblich ist jeweils der Zugang der R%u00fcge beim Verk%u00e4ufer.7.3 Sofern der K%u00e4ufer zwar Unternehmer, aber kein Kaufmann ist, verl%u00e4ngern sich die in 7.1 und 7.2 genannten Fristen um jeweils zwei Werktage.8. Musterziehung, Einholung eines Sachverst%u00e4ndigengutachtens8.1 Entdeckt der K%u00e4ufer nach der Lieferung einen Mangel, so hat er unverz%u00fcglich ein Durchschnittsmuster gem%u00e4%u00df 8.2 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit der Verk%u00e4ufer den Mangel nicht anerkannt hat und noch Saatgut vorhanden ist. 8.2 Das Durchschnittsmuster muss gem%u00e4%u00df den Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zust%u00e4ndige Beh%u00f6rde bestellte oder verpflichtete Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden. Ein Teilmuster ist unverz%u00fcglich an eine der Saatgutpr%u00fcfstellen zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite Teilmuster ist an den Verk%u00e4ufer zu senden und das dritte Teilmuster verbleibt beim K%u00e4ufer. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Saatgutpr%u00fcfstelle an, so ist das bei dieser Partei verbliebene Teilmuster unverz%u00fcglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutpr%u00fcfstelle, die von der nach Landesrecht f%u00fcr den K%u00e4ufer zust%u00e4ndigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu %u00fcbersenden. Die Feststellungen der zweiten Saatgutpr%u00fcfstelle sind f%u00fcr beide Parteien verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Saatgutpr%u00fcfstelle %u00fcbereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht %u00fcberein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverz%u00fcglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Saatgutpr%u00fcfstelle, die wiederum von der nach Landesrecht f%u00fcr den K%u00e4ufer zust%u00e4ndigen Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu %u00fcbersenden. Die Feststellungen der dritten Saatgutpr%u00fcfstelle sind f%u00fcr beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Saatgutpr%u00fcfstellen %u00fcbereinstimmen. Liegt eine solche %u00dcbereinstimmung nicht vor, gilt der Mittelwert aus den drei Untersuchungen als festgestelltes Ergebnis.8.3 Ist kein Saatgut mehr vorhanden und erkennt der Verk%u00e4ufer des Saatguts eine M%u00e4ngelr%u00fcge des K%u00e4ufers nicht an, so ist unverz%u00fcglich eine Besichtigung des Aufwuchses durch einen geeigneten Sachverst%u00e4ndigen durchzuf%u00fchren, zu der Verk%u00e4ufer und K%u00e4ufer hinzuzuziehen sind. Der Sachverst%u00e4ndige soll von der nach Landesrecht zust%u00e4ndigen Saatgut-Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverst%u00e4ndigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung m%u00f6glicher Ursachen f%u00fcr den Sachmangel.8.4 Eine Bindung des Verk%u00e4ufers an die Feststellungen des Sachverst%u00e4ndigen im Sinne der vorstehenden Regelungen tritt dann nicht ein, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob die Kaufsache bei Gefahr%u00fcbergang mangelhaft war und das Durchschnittsmuster mit einem auf Grundlage amtlicher Bestimmungen gezogenen R%u00fcckstellmuster oder Ergebnissen des Nachkontrollanbaus nicht %u00fcbereinstimmt.9. M%u00e4ngelanspr%u00fcche und Haftung9.1 Der Verk%u00e4ufer ist zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nur bei Vorsatz und grober Fahrl%u00e4ssigkeit verpflichtet, es sei denn, der Verk%u00e4ufer verletzt Leben, K%u00f6rper oder Gesundheit des K%u00e4ufers oder eine wesentliche Vertragspflicht, deren Erf%u00fcllung f%u00fcr die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.9.2 Bei Sachm%u00e4ngeln, f%u00fcr die der Verk%u00e4ufer haftet, leistet er nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist, kann der K%u00e4ufer mindern oder vom Vertrag zur%u00fccktreten und, wenn dem Verk%u00e4ufer Vorsatz oder grobe Fahrl%u00e4ssigkeit zur Last f%u00e4llt, Schadensersatz statt der Lieferung verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Vorliegen des Sachmangels eine wesentliche Vertragspflichtverletzung darstellt und die Erf%u00fcllung dieser Vertragspflicht f%u00fcr die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar ist.9.3 M%u00e4ngelanspr%u00fcche und Anspr%u00fcche wegen Pflichtverletzungen, die keine Sach- oder Rechtsm%u00e4ngel betreffen, verj%u00e4hren in einem Jahr ab Ablieferung des Saatgutes. Das gilt nicht in den F%u00e4llen des %u00a7 309 Nr. 7 a und b BGB. %u00a7 438 Absatz 3 BGB bleibt unber%u00fchrt.9.4 Schadensersatzanspr%u00fcche wegen fahrl%u00e4ssiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschr%u00e4nkt.9.5 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschr%u00e4nkt ist, gilt dies auch f%u00fcr die pers%u00f6nliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erf%u00fcllungsgehilfen des Verk%u00e4ufers.9.6 Eine Haftung f%u00fcr mittelbare Sch%u00e4den, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Mangelfolgesch%u00e4den ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrl%u00e4ssigkeit vorliegt oder zwingendes Recht entgegensteht. Insbesondere haftet der Verk%u00e4ufer nicht f%u00fcr Sch%u00e4den oder Verluste, die aus der Weiterverarbeitung, Veredelung oder sonstigen nachgelagerten Verwendung der aus dem Saatgut erzeugten Produkte entstehen. Ersatzf%u00e4hig sind ausschlie%u00dflich Sch%u00e4den, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anbau auf dem Feld durch die Verwendung des gelieferten Saatguts entstehen.Leguminosen Kohlgew%u00e4chse Wurzel- und Knollengem%u00fcse Blattgem%u00fcse Chicor%u00e9e Zwiebel- gew%u00e4chse Fruchtgem%u00fcse K%u00fcrbisgew%u00e4chse Zuckermais Informationen187
                                
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