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10. SchadensminderungspflichtDer K%u00e4ufer hat alle zumutbaren Ma%u00dfnahmen zu treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. H%u00e4tte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit ger%u00fcgt worden w%u00e4re, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadensersatzes zu ber%u00fccksichtigen.11. Eigentumsvorbehalte, Sicherungs%u00fcbereignung11.1 S%u00e4mtliche vom Verk%u00e4ufer an den K%u00e4ufer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verk%u00e4ufers bis zur Begleichung s%u00e4mtlicher Forderungen aus der Gesch%u00e4ftsverbindung mit dem K%u00e4ufer (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder s%u00e4mtliche der Forderungen des Verk%u00e4ufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Dies gilt au%u00dferdem f%u00fcr Forderungen aus Schecks und Wechseln, die im Zusammenhang mit der Gesch%u00e4ftsverbindung begr%u00fcndet worden sind.11.2 Der K%u00e4ufer darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgem%u00e4%u00dfen Gesch%u00e4ftsganges weiterver%u00e4u%u00dfern oder zur Aussaat verwenden.11.3 Der Aufwuchs aus dem vom Verk%u00e4ufer gelieferten Saatgut ist mit dessen Trennung von Grund und Boden dem Verk%u00e4ufer bis zur vollst%u00e4ndigen Tilgung s%u00e4mtlicher Forderungen aus der Gesch%u00e4ftsverbindung zur Sicherheit %u00fcbereignet und wird vom Verk%u00e4ufer unentgeltlich verwahrt. 11.4 S%u00e4mtliche Forderungen des K%u00e4ufers aus einer Weiterver%u00e4u%u00dferung der Vorbehaltsware sind zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Sicherung s%u00e4mtlicher Forderungen des Verk%u00e4ufers aus der Gesch%u00e4ftsverbindung an den Verk%u00e4ufer abgetreten. Der K%u00e4ufer ist berechtigt, diese Forderungen bis zum Widerruf durch den Verk%u00e4ufer f%u00fcr dessen Rechnung einzuziehen. Die Befugnis des Verk%u00e4ufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unber%u00fchrt. Der Verk%u00e4ufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der K%u00e4ufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgem%u00e4%u00df nachkommt. 11.5 Der K%u00e4ufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies %u00fcblich ist, und einen Schadensfall unverz%u00fcglich dem Verk%u00e4ufer mitzuteilen. Forderungen aus dem Versicherungsvertrag sind im Voraus an den Verk%u00e4ufer abgetreten, und zwar bis zur vollst%u00e4ndigen Tilgung s%u00e4mtlicher Forderungen aus der Gesch%u00e4ftsverbindung. 11.6 Wir sind berechtigt, die Kaufsache zur%u00fcckzunehmen, wenn der K%u00e4ufer sich vertragswidrig verh%u00e4lt.11.7 Der K%u00e4ufer hat uns unverz%u00fcglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware gepf%u00e4ndet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder au%u00dfergerichtlichen Kosten einer Klage gem%u00e4%u00df %u00a7 771 ZPO zu erstatten, haftet der K%u00e4ufer f%u00fcr den uns entstandenen Ausfall.11.8 Der K%u00e4ufer ist zur Weiterver%u00e4u%u00dferung der Vorbehaltsware im normalen Gesch%u00e4ftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der Weiterver%u00e4u%u00dferung der Vorbehaltsware tritt der K%u00e4ufer schon jetzt an uns in H%u00f6he des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschlie%u00dflich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabh%u00e4ngig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Eine Untersagung der Verwendung oder Verarbeitung behalten wir uns vor. Der K%u00e4ufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung erm%u00e4chtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unber%u00fchrt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der K%u00e4ufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erl%u00f6sen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Er%u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.11.9 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den K%u00e4ufer erfolgt stets namens und im Auftrag f%u00fcr uns, ohne dass daraus Verpflichtungen f%u00fcr uns entstehen. In diesem Falle setzt sich das Anwartschaftsrecht des K%u00e4ufers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht geh%u00f6renden Gegenst%u00e4nden verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verh%u00e4ltnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenst%u00e4nden zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt f%u00fcr den Fall der Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verk%u00e4ufer geh%u00f6renden Waren. Sofern die Verbindung, Vermischung oder Vermengung in einer Weise erfolgt, dass die Sache des K%u00e4ufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der K%u00e4ufer uns anteilm%u00e4%u00dfig Miteigentum %u00fcbertr%u00e4gt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum f%u00fcr uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den K%u00e4ufer tritt der K%u00e4ufer auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit dem Grundst%u00fcck gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.11.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des K%u00e4ufers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % %u00fcbersteigt.11.11 Der K%u00e4ufer verpflichtet sich, den Eigentumsvorbehalt gegen%u00fcber mit ihm gem%u00e4%u00df %u00a7%u00a7 15 ff AktG verbundenen Unternehmen offenzulegen.12. Verwendung des Saatgutes12.1 Soweit nichts anderes ausdr%u00fccklich vereinbart ist, darf das gelieferte Saatgut nur f%u00fcr den Anbau von Endprodukten (z.B. Gem%u00fcse) und/oder von anderen Fertigprodukten (z.B. Jungpflanzen) im Betrieb des K%u00e4ufers verwendet werden. 12.2 Ohne vorherige schriftliche Erlaubnis des jeweiligen Sortenschutzinhabers, deren Erteilung in dessen freiem Ermessen steht, ist der K%u00e4ufer nicht berechtigt, das Saatgut zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial zu verwenden. Im Falle des Weiterverkaufs hat der K%u00e4ufer die Verpflichtung aus Ziffer 12.1 und Ziffer 12.2 an seine Vertragspartner weiterzugeben und mit diesen wirksam ein entsprechendes Weiterverarbeitungs- und Vermehrungsverbot zu vereinbaren. 12.3 Der Verk%u00e4ufer ist nach angemessener Voranmeldung berechtigt, den Betrieb des K%u00e4ufers zu betreten und das gelieferte Saatgut und/oder die aus diesem Saatgut gewachsenen Pflanzen zu besichtigen und zu bewerten. 12.4Die aus dem gelieferten Saatgut erzeugten Jungpflanzen sowie das daraus erzeugte Erntegut darf durch den K%u00e4ufer nur unter der vom Verk%u00e4ufer registrierten Sortenbezeichnung verkauft werden. 12.5Verletzt der K%u00e4ufer eine Verpflichtung nach Ziffer 12.1 oder 12.2, so hat er auf Verlangen des Verk%u00e4ufers oder des Sortenschutzinhabers an den Sortenschutzinhaber eine Vertragsstrafe in H%u00f6he des sechsfachen Kaufpreises des Saatgutes zu entrichten. Hiervon unber%u00fchrt bleibt die Verpflichtung des K%u00e4ufers zum weitergehenden Schadenersatz.13. Pilliertes SaatgutF%u00fcr die Herstellung von Pillensaatgut (Topfpillen und Freilandpillen) verwenden wir nur die besten hoch-keimigen S%u00e4mereien. Da der Erfolg bei der Kultur mit Samenpillen von vielen verschiedenen Faktoren abh%u00e4ngig ist, k%u00f6nnen wir dessen ungeachtet keine Garantie f%u00fcr einen Kulturerfolg %u00fcbernehmen. Ohne unsere ausdr%u00fcckliche Genehmigung darf Saatgut unserer gesch%u00fctzten Sorten, Spezialzuchten und Saatgut der Firma Hazera B. V., Holland, nicht zu Pillensaatgut verarbeitet werden.14. Streitigkeiten14.1 Es gilt ausschlie%u00dflich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (CISG).14.2 Die Parteien unterwerfen sich bei allen Streitigkeiten, die sich aus und/oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, der Entscheidung durch das Schiedsgericht f%u00fcr Saatgut- und Sortenschutzstreitigkeiten bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Marsla-Tour-Str. 2, 26121 Oldenburg. 14.3Die Wahl des Schiedsgerichts trifft die Vertragspartei, die in Anspruch genommen wird. Hierzu ist sie von der anderen Vertragspartei unter Setzung einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern. Trifft die in Anspruch genommene Vertragspartei innerhalb der von der anderen Vertragspartei gesetzten Frist keine Wahl, w%u00e4hlt die andere Vertragspartei das Schiedsgericht; die Wahl kann auch durch Einreichung einer Schiedsklage getroffen werden.14.4 Die Einleitung und Durchf%u00fchrung des Schiedsverfahrens bestimmt sich nach der f%u00fcr das angerufene Schiedsgericht erlassenen Schiedsgerichtsordnung.14.5 Es bleibt der klagenden Vertragspartei unbenommen, Anspr%u00fcche, die im Urkunden- oder Wechselprozess oder im Mahnverfahren geltend gemacht werden k%u00f6nnen, vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen.15. Sonstiges15.1 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AVLB Saatgut unwirksam oder undurchf%u00fchrbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der %u00fcbrigen Bestimmungen davon nicht ber%u00fchrt. Anstelle der unwirksamen oder undurchf%u00fchrbaren Bestimmung werden die Parteien eine wirksame und durchf%u00fchrbare Bestimmung vereinbaren, die den wirtschaftlichen Interessen beider Parteien am n%u00e4chsten kommt. Das Gleiche gilt f%u00fcr den Fall, dass die AVLB Saatgut eine unbeabsichtigte L%u00fccke aufweist.15.2 Vertragssprache ist Deutsch. Im Falle von %u00dcbersetzungen ist ausschlie%u00dflich die deutsche Fassung ma%u00dfgeblich.15.3 Im Falle h%u00f6herer Gewalt sind beide Vertragsparteien f%u00fcr die Dauer der St%u00f6rung von ihren Leistungspflichten befreit. Als h%u00f6here Gewalt gelten u. a. Naturkatastrophen, Ernteausf%u00e4lle, unvorhergesehene Qualit%u00e4tsverschlechterungen, Pandemien, Krieg, Streiks, politische Sanktionen oder beh%u00f6rdliche Anordnungen.16. Datenschutzverordnung (DSGVO)Die aktuell g%u00fcltige Fassung k%u00f6nnen Sie unter www.hazera.de einsehen.AVLBFORTSETZUNGAllgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen von Hazera Seeds Germany GmbHAllgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen f%u00fcr Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und Zuckerr%u00fcbensaatgut (AVLB Saatgut) 188

